Kirchgemeinden

Die Glarner Kirche umfasst 12 Kirchgemeinden.

» Bilten-Schänis (Kirchenkreis Glarus Nord)
» Kerenzen (Kirchenkreis Glarus Nord)
» Mollis-Näfels (Kirchenkreis Glarus Nord)
» Niederurnen (Niederurnen, Oberurnen)
» Netstal
» Glarus-Riedern (Glarus, Riedern)
» Ennenda
» Mitlödi
» Schwanden (Schwanden, Schwändi, Sool, Nidfurn, Haslen, teilweise Leuggelbach)
» Grosstal (teilweise Leuggelbach, Luchsingen, Hätzingen, Diesbach, Betschwanden, Rüti, Linthal, Braunwald)
» Matt-Engi (Matt, Engi)
» Elm

Gottesdienst, Taufe, Hochzeit und Abdankung sind Aufgaben der Kirchgemeinden. Bitte wenden Sie sich mit ihrem Anliegen direkt an das » Pfarramt Ihrer Kirchgemeinde. Kirchliche Handlungen stehen allen Personen offen, die einer reformierten Kirchgemeinde angehören.

Gottesdienst
In der Regel findet jeden Sonntag in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Die Gottesdienstzeiten entnehmen Sie bitte der » aktuellen Ausgabe des Kirchenboten «ReformiertGL» oder der Website der Kirchgemeinde.

Taufe
Mit der Taufe werden Kinder in den Kreis der Kirchgemeindeglieder aufgenommen. Die Taufe findet in einem Gottesdienst statt. Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und Unterweisung ihres Kindes. Die Taufpaten müssen mindestens 16 Jahre alt sein und sollten einer christlichen Kirche angehören.

Hochzeit
In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Segen gestellt. Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst.

Abdankung
Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde. Anspruch auf eine Beerdigung haben alle Mitglieder einer Kirchgemeinde. Eine Abdankung mit Beerdigung oder Urnenbeisetzung findet am letzten Wohnort von Verstorbenen statt.

Kirchliche Handlungen für Konfessionslose und Angehörige einer anderen Konfession oder Religion
Möchten konfessionslose Personen oder deren Angehörige sowie Personen einer anderen Konfession oder Religion kirchliche Dienste der Glarner Kirche in Anspruch nehmen, so beachten Sie bitte die Hinweise in der » Kirchenordnung Artikel 1 bis 60 und in der entsprechenden » Verordnung 7/O/1 über die Erhebung der Beiträge für kirchliche Handlungen und kirchliche Dienste.