Thematische Änderungen

3/A Kirchenordnung
Art. 20 (bisher)
Der Jugendgottesdienst wird für das 6., 7. und 8. Schuljahr angeboten.

Art. 20 (geändert, 17.11.2011)
Der Jugendgottesdienst wird in der 6. Klasse und in der 1. und 2. Klasse Sekundarstufe I (Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium Unterstufe) durchgeführt.

Art. 27 (bisher)
2 Für die Taufe werden mindestens zwei Taufpaten bestimmt. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 27 (geändert 17.11.2016)
2 Für die Taufe werden üblicherweise von den Eltern Taufpaten bestimmt. Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sollten einer christlichen Kirche angehören.

Art. 67 (bisher)
Für die regelmässige Visitation des kirchlichen Unterrichts in den Kirchgemeinden sind die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement.

Art. 67 (geändert, 17.11.2011)
Für die regelmässige Visitation des Unterrichts in den Kirchgemeinden sind die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement.

Art. 68 (bisher)
Der kirchliche Unterricht wird während fünf Jahren zwischen dem 1. und 8. Schuljahr erteilt.

Art. 68 (geändert, 17.11.2011)
Der Unterricht beginnt einheitlich mit dem 1. Schuljahr und dauert bis und mit 1. Klasse Sekundarstufe I, und zwar wie folgt: 1. bis 4. Klasse: je 40 Lektionen pro Jahr; 5. und 6. Klasse: je 20 Lektionen pro Jahr; 1. Klasse Sekundarstufe I: 40 Lektionen pro Jahr.

Art. 69 (bisher)
1 Der kirchliche Unterricht in den ersten drei Jahren soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen Geschichten vertraut machen.
2 Der kirchliche Unterricht in den letzten beiden Jahren vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug. Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der Jugendlichen Beachtung finden.

Art. 69 (geändert, 17.11.2011)
1 Der Unterricht soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen Geschichten vertraut machen und vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug. Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder Beachtung finden.
2 gestrichen

Art. 70 (bisher)
1 Der Unterricht umfasst pro Unterrichtsjahr insgesamt 40 Lektionen. Er soll wenn möglich innerhalb des Stundenplanes der Schule erteilt werden.
4 Kirchgemeinden, die Teile des Unterrichtspensums in anderer Form und ausserhalb des schulischen Rahmens erfüllen wollen, haben dem kantonalen Kirchenrat vorgängig ein Konzept zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 70 (geändert, 17.11.2011)
1 gestrichen
4 Der Unterricht kann in Einzel- oder Doppellektionen sowie im Rahmen von Projekten und Lagern durchgeführt werden.
5 (neu) Kann der Unterricht, insbesondere bei Projektarbeit, nicht besucht werden, so ist dieser in geeigneter Form, eventuell in einer anderen Kirchgemeinde, zu kompensieren.

Art. 71 Übergangsbestimmungen (neu, 17.11.2011)
Einführung: Das neue Unterrichtskonzept wird auf das Schuljahr 2012/2013 eingeführt. Beginn: Die neue Regelung gilt für Kinder, die im Schuljahr 2012/2013 in die 1. Klasse eintreten. Bei der Basisstufe beginnt der Unterricht im 3. Jahr.

Art. 72 (bisher)
Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glauben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln. Er begleitet die Jugendlichen in einer wichtigen Lebensphase.

Art. 72 (geändert, 17.11.2011)
Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glauben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln.

Art. 80 (bisher)
b) Besuch des kirchlichen Unterrichts während fünf Jahren zwischen dem 2. und 8. Schuljahr oder einer entsprechenden kirchlichen Unterweisung

Art. 80 (geändert, 17.11.2011)
b) Besuch des kirchlichen Unterrichts oder einer entsprechenden kirchlichen Unterweisung

Art. 101 (bisher)
c) Mühlehorn
d) Obstalden-Filzbach, umfassend die Dörfer Obstalden und Filzbach

Art. 101 (geändert 26.5.2016)
c) Kerenzen, umfassend die Dörfer Mühlehorn, Obstalden und Filzbach
d) aufgehoben

Art. 124 (bisher)
1 Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrechnung und Budget zur Genehmigung vor.

Art. 124 (geändert, 30.5.2013)
1 Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrechnung und Budget zur Genehmigung vor. Diese richten sich nach dem einheitlichen Kontoplan der Landeskirche gemäss Art. 217,3 lit. e1).

Art. 151 Angestellte (bisher)
f) Organist und Organistin

Art. 151 Angestellte (geändert, 1.6.2017)
f) Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

Art. 159 (bisher)
Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 40. Altersjahr Anrecht auf vier Wochen, vom 41. Altersjahr an auf fünf und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu beziehen.

Art. 159 (geändert, 14.11.2013)
Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr Anrecht auf fünf Wochen und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu beziehen.

Art. 182a lit. b) Absatz 1 und 2 (neu, 18.11.2010)
1 Das Erteilen von kirchlichem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Ausbildung voraus.
2 Sich bewerbende Personen können als Religionsfachlehrpersonen angestellt werden, wenn die Unterrichtskommission ihre Ausbildung überprüft und der kantonale Kirchenrat die Zulassung zur Anstellung erteilt.

Art. 187 Orgeldienst (bisher)
Für den Orgeldienst wählt jede Kirchgemeinde einen Organisten oder eine Organistin. Der Orgeldienst kann auch aufgeteilt werden.

Art. 187 Kirchenmusik (geändert, 1.6.2017)
Für die Kirchenmusik stellt jede Kirchgemeinde eine qualifizierte Person an. Die Anstellung kann auch aufgeteilt werden.

Art. 188 Auftrag (bisher)
Der Organist oder die Organistin ist für die Pflege des Gemeindegesangs und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitverantwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat fördern sie musikalische Veranstaltungen in der Kirchgemeinde.

Art. 188 Auftrag (geändert, 1.6.2017)
Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist für die Musik, den Gemeindegesang und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitverantwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat werden die musikalischen Veranstaltungen in der Kirchgemeinde gefördert.

Art. 189 Chor- und Kantoreileitung (bisher)
Die Kirchgemeinden können zur Betreuung kirchenmusikalischer Aufgaben ein Amt für die Chorleitung oder die Kantorei schaffen und es allenfalls mit dem Amt des Organisten oder der Organistin verbinden.

Art. 189 Pflichtenheft, Besoldung und Pensionskasse (geändert, 1.6.2017)
1 Die Kirchgemeinde erstellt für die vom Kirchenmusiker gewünschten Dienste ein detailliertes Pflichtenheft. Daraus leiten sich die Stellenprozente und die Besoldung ab.
2 Die Synode ordnet die Besoldungsfragen in einer besonderen Verordnung.
3 Wenn möglich sollen diese Angestellten der Pensionskasse PERKOS angeschlossen werden.

Art. 189a Weiterbildung (bisher)
1 Organistinnen und Organisten wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage.
2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag.

Art. 189a Weiterbildung (geändert, 1.6.2017)
1 Kirchenmusikern wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage.
2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag.

Art. 196, Absatz 3, (bisher)
c) ihre Mitverantwortung für die Beratungsstelle für Asylsuchende,
d) die Förderung der Evangelischen Bürgschaftsgenossenschaft,

Art. 196, Absatz 3, (geändert, 13.11.2014)
c) aufgehoben
d) aufgehoben

Art. 196, Absatz 3, (bisher)
e) die Mitgliedschaft im Verein «Fachstelle für Schuldenfragen»

Art. 196, Absatz 3, (geändert, 15.11.2018)
e) die Mitgliedschaft in den Vereinen «ALOJOB» und «Schuldenberatung Glarnerland»

Art. 203 (bisher)
Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden Zwecken:
a) Gewährleistung der gesamtkirchlichen Dienste,
b) Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden durch einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden
c) aufgehoben,
d) Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
e) Leistung von Pflichtbeiträgen an
• den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund SEK, dessen Institutionen und Hilfswerke und die von der Abgeordnetenversammlung des SEK beschlossenen besonderen Ausgaben,
• die Reformierten Medien
• die Liturgie und Gesangbuchkonferenz der evangelischreformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz,
• das Konkordat für die Ausbildung der reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung in den
f) Leistung von Beiträgen an
• die von der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz empfohlenen Unterstützungen,
• weitere Institutionen, denen die Landeskirche als Mitglied angehört.
g) Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kirchenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausgaben.

Art. 203 Zweck der Kasse (geändert, 14.11.2013)
Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden Zwecken:
a) Gewährleistung der gesamtkirchlichen Aufgaben, den regionalen Diensten und ständigen Aufträgen,
b) Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden durch einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden,
c1) Verwaltung der Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus,
d) Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
e) Leistung von Pflichtbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Synode,
f) Leistung von Beiträgen gemäss den Beschlüssen des kantonalen Kirchenrates,
g) Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kirchenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausgaben.

Art. 204 (bisher)
Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestehen aus
a) Abgaben der Kirchgemeinden zum Finanzausgleich gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus,
b) den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchgemeinden,
c) den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landeskirche,
d) Schenkungen und Vermächtnissen.

Art. 204 Einnahmen (geändert, 14.11.2013)
Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestehen aus
a) den von der Synode beschlossenen Abgaben,
b) den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchgemeinden,
c) den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landeskirche,
d) Schenkungen und Vermächtnissen.

Art. 205 (bisher)
1 Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss vorgängigem Artikel, lit. b, werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen.
2 Die Beiträge gemäss lit. a und lit. b des vorgängigen Artikels sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche zu überweisen.

Art. 205 Bezahlung der Gemeindebeiträge (geändert, 14.11.2013)
1 Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Art. 204, lit. b, werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen.
2 Diese Beiträge sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche zu überweisen.

Art. 206 (bisher)
1 Die Abgaben der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204, lit. a, dienen dem Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden. Darunter fallen:
a) Ausgleichszahlungen an Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft,
b) Finanzierung von Diensten im regionalen Bereich,
c) aufgehoben,
d) Mitfinanzierung der Weiterbildung der kirchlichen Angestellten und freiwilliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
e) Äufnung eines Ausgleichsfonds zum Zweck der Subventionierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden,
f) Auszahlung eines Beitrags an die Kirchgemeinde Braunwald aufgrund der Weitläufigkeit und Autofreiheit von Braunwald.
2 Die Berechnung der Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 1 lit. a, wird in einer Verordnung von der Synode festgelegt.

Art. 206 (geändert, 14.11.2013)
aufgehoben

Art. 207 (bisher)
Die übrigen Einnahmen der Landeskirche sind bestimmt für gesamtkirchliche Aufgaben und für die Verwaltung der Landeskirche.

Art. 207 (geändert, 14.11.2013)
aufgehoben

Art. 208a Sonderrechnung Finanzausgleich (neu, 14.11.2013)
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung Finanzausgleich für folgende Zwecke:
a) Steuerkraftausgleich unter den Kirchgemeinden,
b) Beiträge an Gemeinde-Reorganisationen,
c) Beiträge für besondere Lasten der Kirchgemeinden
2 Diese Sonderrechnung Finanzausgleich wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Art. 204, lit. b.
3 Die Bedingungen für einen Anspruch aus der Sonderrechnung Finanzausgleich sind in einer Verordnung der Synode festgelegt.

Art. 209 (bisher)
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält einen Fonds zum Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden und der Landeskirche.
2 Dieser Fonds wird gespiesen durch Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 206, lit. e, und nach Bedarf durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Beschluss der Synode.
3 Die Bedingungen für Zahlungen aus dem Fonds sind in einer Verordnung festgelegt.

Art. 209 Baufonds (geändert, 14.11.2013)
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält einen Fonds zum Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden und der Landeskirche.
2 Dieser Fonds wird gespiesen durch Beiträge gemäss Art. 204, lit. b.
3 Die Bedingungen für Zahlungen aus dem Fonds sind in einer Verordnung festgelegt.

Art. 217 (bisher)
e) aufgehoben

Art. 217,3 (neu, 30. 5.2013)
e1) Erlass eines einheitlichen Kontoplanes für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen (bisher)
1 Der Pfarrkonvent versammelt sich mindestens viermal im Jahr.
2 Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist für Pfarrpersonen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen obligatorisch.
3 Der Pfarrkonvent wählt den Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmervertreterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in den Stiftungsrat der Pensionskasse Perkos sowie die Verwaltungskommission der «Stiftung für Söhne evangelischer Pfarrer im Kanton Glarus».

Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen (geändert: 17.11. 2016)
1 ...
2 ...
3 Der Pfarrkonvent wählt den Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmervertreterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in den Stiftungsrat der Pensionskasse Perkos.
4 Der Pfarrkonvent bestimmt neben dem Dekan oder der Dekanin eine Stellvertretung (Vizedekanat).



5/A Geschäftsreglement der Synode
Art. 7 Büro (bisher)
3 Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll der Synode.

Art. 7 Büro (geändert, 28.5.2015)
Absatz 3 gestrichen, bisheriger Absatz 4 wird zu Absatz 3

Art. 10 Sekretariat (bisher)
Für weitere Sekretariatsarbeiten kann das Synodalpräsidium nach Absprache mit dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskirche in Anspruch nehmen.

Art. 10 Sekretariat (geändert, 28.5.2015)
1 Der Sekretär oder die Sekretärin der Landeskirche führt das Protokoll der Synode.
2 Für weitere Sekretariatsarbeiten kann das Synodalpräsidium nach Absprache mit dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskirche in Anspruch nehmen.

Art. 6a Ausserordentliche Situationen (neu, 03.06.2021)
In ausserordentlichen Situationen entscheidet das Büro der Synode, wie diese durchgeführt wird. Es kann insbesondere briefliche Abstimmungen oder Wahlen anordnen sowie beschliessen, die Synode ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durchzuführen.



7/A/2 Verordnung über den Umfang und die Finanzierung der regionalen Dienste und ständigen Aufträge
(bisher)
A) Regionale Dienste
1 Aufgabenbereiche mit einer festen Anstellung mit Kostenfolge für die Kantonalkirche:
a) Pfarramt für Seelsorge am Kantonsspital 40 %
b) Medienstelle 20 %
c) ALO-Treff, ALO-Job 50 %
d) helppoint 10 %
e) Unterricht an der Kantonsschule 15 %
ohne Kostenfolge für die Kantonalkirche:
a) Pfarramt für Menschen mit einer geistigen Behinderung 50 % (finanziert durch die Hans Heinrich Heer-Stiftung)
b) Pfarramt für Seelsorge und Lebensberatung 50 % (finanziert durch die Hans Heinrich Spälti-Stiftung)
2 Stellenplafond: Die Synode bewilligt damit insgesamt 135 Stellenprozente für regionale Dienste mit einer Kostenfolge für die Kantonalkirche.
3 Der kantonale Kirchenrat behält die in der Verordnung über die regionalen Dienste (7/A/1) festgehaltene Kompetenz, den Umfang eines regionalen Dienstes um maximal zehn Stellenprozente zu erweitern oder um maximal zehn Stellenprozente zu kürzen.
4 Die konkrete Ausgestaltung eines regionalen Dienstes bleibt dem kantonalen Kirchenrat vorbehalten. In begründeten Fällen können bewilligte Stellenbzw. Lohnprozente für eine befristete Beauftragung oder zur Projektunterstützung eingesetzt werden.
5 Weitergehende Veränderungen der Stellenprozente oder eine Erhöhung des Stellenplafonds bleiben der Synode vorbehalten.

B) Ständige Aufträge
1 Aufgabenbereiche ohne feste Anstellung
a) OeME 10 %
b) Kirche unterwegs 5 %
c) Projektarbeit 15 %
2 Stellenplafond: Die Synode bewilligt damit insgesamt 30 Stellenprozente für ständige Aufträge.
3 Innerhalb der maximal bewilligten Stellenprozente für die ständigen Aufträge legt der kantonale Kirchenrat die Schaffung oder Aufhebung sowie die konkrete Ausgestaltung eines bisherigen oder neuen Auftrages, die zeitliche Dotierung und die Form der Beauftragung fest.

C) Kantonalkirchliche Verwaltung und Präsidium
Die Synode bewilligt 155 Stellenprozente für die kantonalkirchliche Verwaltung (Sekretariat, Buchhaltung) und das Präsidium.

D) Schlussbestimmungen
Der kantonale Kirchenrat erstattet der Synode jeweils zu Beginn einer Amtsdauer Bericht über die Handhabung der gesamtkirchlichen Stellenprozente. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt die Verordnun über die gesamtkirchlichen Stellenprozente vom 6. Dezember 2006.

(neu, 14.11.2013, gültig ab 1. Juli 2014)
A) Regionale Dienste
a) Pfarramt für Seelsorge am Kantonsspital 40 %
b) Pfarramt für Lebensberatung 50 %
c) Pfarramt für Menschen mit einer geistigen Behinderung 50 %
d) Medienstelle 20 %
e) ALO-Projekte 50 %
f) help-point 10 %
g) Unterricht an regionalen Schulen 15 %

1 Der kantonale Kirchenrat behält die in der Verordnung über die regionalen Dienste (7/A/1) festgehaltene Kompetenz, den Umfang eines regionalen Dienstes um maximal zehn Stellenprozente zu erweitern oder um maximal zehn Stellenprozente zu kürzen.
2 Die konkrete Ausgestaltung eines regionalen Dienstes bleibt dem kantonalen Kirchenrat vorbehalten. In begründeten Fällen können bewilligte Stellen- bzw. Lohnprozente für eine befristete Beauftragung oder zur Projektunterstützung eingesetzt werden.
3 Weitergehende Veränderungen der Stellenprozente oder eine Erhöhung des Stellenplafonds bleiben der Synode vorbehalten.
4 Der kantonale Kirchenrat bemüht sich um alternative Finanzierungen einzelner regionaler Dienste.

B) Ständige Aufträge
a) OeME
b) Kirche unterwegs
Innerhalb der bewilligten Budgetbeträge für die ständigen Aufträge legt der kantonale Kirchenrat die konkrete Ausgestaltung eines bisherigen oder neuen Auftrages, die zeitliche Dotierung und die Form der Beauftragung fest.

C) Kantonalkirchliche Verwaltung und Präsidium
Die Synode bewilligt 155 Stellenprozente für die kantonalkirchliche Verwaltung (Sekretariat, Buchhaltung) und das Präsidium.

D) Schlussbestimmungen
Der kantonale Kirchenrat erstattet der Synode jeweils mindestens sechs Monate vor Beginn einer Amtsdauer Bericht über die Handhabung der gesamtkirchlichen Stellenprozente. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die gesamtkirchlichen Stellenprozente vom 18. November 2010.



7/A/4 Verordnung über die Zuteilung von pfarramtlichen Stellenprozenten in den Kirchgemeinden und Pfarrunionen
(bisher)
1. Pfarramtliches Stellenpensum
1.1. Diese Verordnung bezeichnet die minimal geltenden pfarramtlichen Stellenprozente, die mit der gewählten Pfarrperson im Arbeitsvertrag zu vereinbaren sind.
1.2 Kirchgemeinde oder Pfarrunion Stellenprozente
Bilten-Schänis, umfassend die Gemeinden Bilten und Schänis SG 75%
Pfarrunion Kerenzen, umfassend die Kirchgemeinden Mühlehorn und Obstalden-Filzbach 70%
Niederurnen, umfassend die Gemeinden Niederurnen und Oberurnen 105%
Mollis-Näfels, umfassend die Gemeinden Mollis und Näfels 120%
Netstal 65%
Glarus-Riedern 135%
Ennenda 85%
Mitlödi 35%
Schwanden, umfassend die Gemeinden Schwanden, Sool, Schwändi, Haslen, Nidfurn und (teilweise) Leuggelbach 120%
Grosstal, umfassend die Gemeinden Luchsingen und (teilweise) Leuggelbach, Betschwanden, Hätzingen, Diesbach, Rüti, Braunwald und Linthal 90%
Matt-Engi, umfassend die Gemeinden Matt und Engi 50%
Elm 45%

2. Kriterien für die Bemessung des pfarramtlichen Stellenpensums
1 Als Kriterien für die Festlegung der minimal geltenden pfarramtlichen Stellenprozente einer Kirchgemeinde oder Pfarrunion gelten:
• Anzahl reformierte Mitglieder der Kirchgemeinde: individuell, inklusive die Durchführung von Jugendgottesdiensten und die Erteilung von Konfirmandenunterricht.
• Allgemeine Grundauslastung jedes Pfarramtes: zusätzlich 10 Prozent für jede Kirchgemeinde
• Für die Kirchgemeinde Braunwald: Weitläufigkeit, Autofreiheit: 5 %
2 Basis für die Berechnung dieser Stellenprozente sind 1800 reformierte Mitglieder für eine 100-Prozent-Stelle. Weitere 90 Mitglieder mehr ergeben eine Erhöhung von je 3 Prozent, 90 Mitglieder weniger ergeben eine Reduktion von je 5 Prozent. Die Anzahl Einwohner basiert auf dem amtlichen Register der Ortsgemeinde.
3 Entlastungsmöglichkeiten für die Gemeindepfarrämter durch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderer Anstellung oder in ehrenamtlichen Diensten sind unabhängig von diesen Pfarrstellenprozenten zu regeln.
4 Die Mitgliederzahl als Grundlage für die auf der vorherigen Seite aufgeführten Stellenprozente entsprechen dem Stand vom 1. Januar 2009.

3. Erhöhung der Stellenprozente
1 Das mit dieser Verordnung festgelegte Stellenpensum kann von einer Kirchgemeinde nach eigenen Ermessen aufgrund ihrer Gemeindesituation erhöht werden, sofern die Kirchgemeinde dies finanzieren kann.
2 Die pfarramtlichen Stellenprozente können unter anderem auch angemessen erhöht werden, wenn folgende Aufgaben zu erfüllen sind:
• Betreuung einer grösseren Anzahl von Alters- und Pflegeheimplätzen in der Gemeinde
• Erteilung von Religionsunterricht (3 % pro Wochenstunde)
• Betreuung von Aussengemeinden

4. Überprüfung der Stellenprozente
1 Die Kirchgemeinden haben mindestens ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer zu überprüfen, ob die festgelegten Pfarrstellenprozente aufgrund von Veränderungen der Mitgliederzahl angepasst werden müssen. Der kantonale Kirchenrat ist darüber zu informieren.
2 Die Verordnung 7/A/4 wird jeweils durch die Herbst-Synode vor dem Ende der Amtsdauer entsprechend angepasst, sofern die Anzahl reformierter Einwohner um mindestens 90 Personen seit der letzten Erhebung geändert hat.
3 Eine Überprüfung der Stellenprozente erfolgt ebenso, wenn sich Kirchgemeinden zu einer Pfarrunion zusammenschliessen wollen, eine bestehende Pfarrunion aufgelöst wird oder bei einem Stellenwechsel.

5. Anpassung des Anstellungsvertrages
1 Erhöhungen oder Kürzungen von zusätzlichen Stellenprozenten sind im Anstellungsvertrag zu ändern und dem Pfarrer oder der Pfarrerin sechs Monate vor dem Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.
2 Im Einverständnis mit dem betroffenen Pfarrer oder der betroffenen Pfarrerin können Veränderungen der Stellenprozente jederzeit erfolgen. Der Anstellungsvertrag ist entsprechend anzupassen.

6. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Beschluss der Synode vom 18. November 2010 in Kraft und ersetzt diejenige vom 12. November 2009.

(neu, 14.11.2013, gültig ab 1. Juli 2014)
1. Pfarramtliches Stellenpensum
1 Diese Verordnung bezeichnet das minimale Stellenpensum, das die Kirchgemeinden mit der gewählten Pfarrperson im Arbeitsvertrag zu vereinbaren haben.
2 In diesem Minimalpensum sind der Konfirmandenunterricht sowie die Durchführung von Jugendgottesdiensten enthalten. Nicht darin enthalten ist weiterer Religionsunterricht.

2. Kriterien für die Bemessung des Stellenpensums
Das minimale Stellenpensum berechnet sich wie folgt:
1 Nach Anzahl Gemeindegliedern: Ausgangsgrösse für ein 100-Prozent-Pensum sind 1800 Mitglieder. Dieses Pensum erhöht oder vermindert sich linear je nach effektiver Mitgliederzahl, wobei auf 5 Prozent auf- oder abgerundet wird. In einer Pfarrunion werden die Gemeindeglieder aller beteiligten Kirchgemeinden gesamthaft gezählt
2 Grundauslastung: Hinzu kommen10 Stellenprozente pro Kirchgemeinde, 15 Stellenprozente für die Kirchgemeinde Grosstal.
3 Die Anzahl Mitglieder basiert auf dem amtlichen Register der politischen Gemeinde.
4 Werden die Pfarrämter durch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderer Anstellung oder durch ehrenamtlich tätige Personen entlastet, ändert dies an den vorstehend berechneten Pfarrstellenprozenten nichts.

3. Erhöhung der Stellenprozente
1 Es steht den Kirchgemeinden frei, in einem separaten Vertrag mit einer Pfarrperson ein zusätzliches Pensum zu vereinbaren.
2 Für die Erteilung von Religionsunterricht sind pro Wochenlektion mindestens 3 Stellenprozente zu berechnen.

4. Berechnung und Festsetzung der minimalen Stellenprozente
Der kantonale Kirchenrat berechnet und setzt die minimalen Pfarrstellenprozente mindestens sechs Monate vor dem Beginn einer neuen Amtsdauer fest. Die Kirchgemeinden sind rechtzeitig zu informieren. Die Stellenprozente werden als Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

5. Anpassung des Anstellungsvertrages
1 Die minimalen Stellenprozente gemäss 7/R/3, Punkt 4.2, Absatz 1, werden im Anstellungsvertrag jeweils für eine Amtsdauer fest vereinbart.
2 Verändern sich die minimalen Stellenprozente, sind diese der Pfarrperson mindestens sechs Monate vor Beginn einer neuen Amtsdauer zur Kenntnis zu geben.

6. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzt diejenige vom 18. November 2010.
2 Die auf die Amtsdauer 2010–2014 abgeschlossenen Verträge sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

Anhang zur Verordnung 7/A/4 vom 14. November 2013
Der kantonale Kirchenrat, gestützt auf die «Verordnung über die Zuteilung von pfarramtlichen Stellenprozenten in den Kirchgemeinden und Pfarrunionen» 7/A/4, Punkt 4, erlässt: Übersicht über die minimalen Stellenprozente in den Kirchgemeinden und Pfarrunionen per 1. Juli 2014

Kirchenkreis Glarus Nord (4014 Mitglieder), umfassend Bilten-Schänis, Mühlehorn, Obstalden-Filzbach, Mollis-Näfels 265%
Niederurnen (1633 Mitglieder), umfassend Niederurnen und Oberurnen 100%
Netstal (907 Mitglieder) 60%
Glarus-Riedern (2329 Mitglieder) 140%
Ennenda (1265 Mitglieder) 80%
Mitlödi (461 Mitglieder) 35%
Schwanden (1906 Mitglieder), umfassend Schwanden, Schwändi, Sool, Haslen, Nidfurn und teilweise Leuggelbach 115%
Grosstal (1331 Mitglieder), umfassend teilweise Leuggelbach, Luchsingen, Hätzingen, Betschwanden, Diesbach, Rüti, Linthal, Braunwald 90%
Matt-Engi (622 Mitglieder), umfassend Matt und Engi 45%
Elm (523 Mitglieder) 40%



7/L/1 Reglement über den Religionsunterricht in anderer Form und ausserhalb des schulischen Rahmens
Das Reglement wird ersatzlos aufgehoben. (31.5.2012)



7/L/2 Reglement und Kommentar über die Voraussetzungen zur Konfirmation
Art. 2 Jugendgottesdienste (bisher)
Innerhalb des Zeitraumes vom 6. bis zum 8. Schuljahr müssen 40 Bewertungs­punkte erreicht wer­den durch den Besuch von Jugendgottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen. Die Teilnahme am kirchlichen Unterricht wird dabei nicht berücksichtigt.

Art. 2 Jugendgottesdienste (geändert, 31.5.2012)
Innerhalb des Zeitraumes von der 6. Klasse und der 1. + 2. Klasse Sekundarstufe I müssen 30 Bewertungspunkte erreicht werden durch den Besuch von Jugendgottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen. Die Teilnahme am kirchlichen Unterricht wird dabei nicht berücksichtigt. Jugendgottesdienstpunkte werden keine erlassen.

Art. 3 b) Konfirmandenlager, Absatz 4 und 5b (bisher)
4 Lager mit einer Teilnahme in auszubildender oder leitender Funktion werden mit 5 Punkten pro Woche angerechnet. Es werden maximal 2 Wochen angerechnet.
5 Erreicht ein Konfirmand oder eine Konfirmandin infolge eines sportlichen oder anderen, zeitintensiven Engagements die geforderte Punktezahl bis zur Konfirmation nicht, ist wie folgt vorzugehen:
b) Kann auf Gemeindeebene keine Lösung gefunden werden, kann die Familie des Konfirmanden oder der Konfirmandin an den kantonalen Kirchenrat gelangen mit dem Gesuch um Erlass fehlender Punkte.

Art. 3 b) Konfirmandenlager, Absatz 4 und 5b (geändert, 31.5.2012)
4 Lager mit einer Teilnahme in ausbildender oder leitender Funktion werden mit 5 Punkten pro Woche angerechnet. Es werden maximal 2 Wochen angerechnet. (z.B. CEVI, J+S-Lager, Jungschar, Musik etc.)
5 Erreicht ein Konfirmand oder eine Konfirmandin infolge eines sportlichen oder anderen, zeitintensiven Engagements die geforderte Punktezahl bis zur Konfirmation nicht, ist wie folgt vorzugehen:
b) Kann auf Gemeindeebene keine Lösung gefunden werden, kann die Familie des Konfirmanden oder der Konfirmandin an den kantonalen Kirchenrat gelangen mit dem Gesuch um Erlass von maximal 10 fehlenden Punkten.

Art. 5 Inkrafttreten (bisher)
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 15. März 2000 und tritt sofort in Kraft.

Art. 5 Inkrafttreten (geändert, 31.5.2012)
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 8. September 2004 und tritt auf den 1. August 2012 in Kraft.

Kommentar Art. 2 Jugendgottesdienste (bisher)
Die Gemeinden sind frei, neben Jugendgottesdiensten an­dere Anlässe anzubieten, die ebenfalls ange­rechnet werden. Ebenso legen sie fest, in welchem Schuljahr welche Angebote erfolgen und ob auch pro Jahr ein Punkteminimum zu erreichen ist (zum Beispiel: je 20 Punkte im 7. und 8. Schuljahr).

Kommentar Art. 2 Jugendgottesdienste (geändert, 31.5.2012)
Die Gemeinden sind frei, neben Jugendgottesdiensten andere Anlässe anzubieten, die ebenfalls angerechnet werden. Ebenso legen sie fest, in welchem Schuljahr welche Angebote erfolgen und ob auch pro Jahr ein Punkteminimum zu erreichen ist (zum Beispiel: je 10 Punkte in der 6. Klasse und der 1. + 2. Klasse Sekundarstufe I.)



7/T/1 Reglement über Sitzungs- und Taggelder, Spesen, Entschädigungen
(bisher, vom 2. Dezember 2009)

1. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Reglementes finden Anwendung für alle Behörden, Kommissionen und Angestellten im Dienste der Landeskirche, soweit die Sitzungs- und Taggelder, Spesen sowie Entschädigungen nicht durch andere Reglemente oder durch Vertrag geordnet sind.

2. Anpassung
Wenn der Kanton Glarus die Sitzungs- und Taggelder, Spesen sowie Entschädigungen für seine Behörden und Beamten ändert, kann der kantonale Kirchenrat diese im gleichen Ausmass anpassen.

3. Grundsätze
1 Reisespesen für die Wahrnehmung von Verpflichtungen innerhalb des Kantons Glarus werden nicht vergütet. Als Ausnahme gelten Reisen von und nach Braunwald. Die Reisespesen mit der Braunwaldbahn werden vergütet.
2 Als Reisespesen für die Wahrnehmung von Verpflichtungen ausserhalb des Kantons Glarus werden die Billettkosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet.
3 Reisespesen und andere Spesen werden nur gegen Belege vergütet.
4 Pro Tag werden höchstens zwei Sitzungen entschädigt oder es wird ein Taggeld ausgerichtet.
5 Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet.
6 Wer den Vorsitz oder das Protokoll führt, erhält einen Zuschlag von 50% zum Sitzungsgeld.
7 Die Auszahlung der Sitzungs- und Taggelder, Spesen sowie Entschädigungen erfolgt zwei Mal jährlich.

4. Synode
1 Die Mitarbeit in der Synode ist grundsätzlich ehrenamtlich.
2 Die Ausrichtung von Sitzungs- und Taggeldern, Spesen sowie Entschädigungen an die Synodalen ist Sache der entsprechenden Kirchgemeinden.
3 Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen an Synoden übernimmt die Landeskirche.
4 Wer an einer Sitzung des Synodebüros teilnimmt, erhält ein Sitzungs- oder Taggeld sowie eine allfällige Spesenvergütung. Die Auszahlung ist Sache der Kantonalkirche.
5 Wer an einer Sitzung einer synodalen Kommission teilnimmt, erhält ein Sitzungs- oder Taggeld sowie eine allfällige Spesenvergütung. Die Auszahlung ist Sache der delegierenden Kirchgemeinde.
6 Wer das Präsidium der Synode führt, erhält zusätzlich eine Jahrespauschale von Fr. 1000.–. Die Auszahlung ist Sache der Kantonalkirche.
7 Das Sitzungsgeld/Taggeld gemäss 4.4 beträgt:
Fr. 40.- für Kurzsitzungen bis zu 1 Stunde
Fr. 60.- für Sitzungen bis 2 1/2 Stunden
Fr. 80.- für halbtägige Verpflichtungen bis 4 Stunden
Fr. 160.- für ganztägige Verpflichtungen ab 4 Stunden

5. Kantonalkirchliche Kommissionen
1 Die Mitglieder einer kantonalkirchlichen Kommission haben Anspruch auf Sitzungs- oder Taggeld sowie eine allfällige Spesenvergütung.
2 Für Kommissionssitzungen und Delegationen im Auftrag der Kantonalkirche gelten die Ansätze von Art. 4.7.

6. Kantonaler Kirchenrat
1 Die Mitglieder des kantonalen Kirchenrates haben Anspruch auf Sitzungs- oder Taggeld sowie eine allfällige Spesenvergütung.
2 Das Sitzungsgeld für Ratssitzungen gemäss Art. 6.1 beträgt Fr. 100.-.
3 Für Kommissionssitzungen gelten die Ansätze von Art. 4.7. Für Visitationen und Delegationen wird ein halbes oder ganzes Taggeld von Fr. 150.–, bzw. 250.– vergütet. Es wird ebenfalls eine Spesenvergütung gewährt.
4 Besonders aufwändige und zeitintensive Arbeiten, die über den Rahmen des eigentlichen Amtes und der Jahresentschädigung hinausgehen, können mit einem Stundenansatz von Fr. 40.– vergütet werden.
5 Die Retraite wird auf der Basis von Taggeldern gemäss 6.3 entschädigt.
6 Kirchenratsmitglieder (ohne Präsidium) erhalten zusätzlich eine Jahrespauschale von Fr. 5000.–.
7 Das Präsidium ist gemäss 7/A/2 Abschnitt C Punkt 8. mit einem Stellenpensum von 25 % dotiert und dementsprechend entschädigt.
8 Die Sitzungs- und Taggelder sowie die Pauschalen für die Mitglieder des kantonalen Kirchenrates können jeweils auf den Beginn einer neuen Amtsdauer überprüft werden. Ein Teuerungsausgleich wird nicht gewährt.

7. Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2005 und tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft



7/T/1 Verordnung über die Entschädigungen, Sitzungs-, Taggelder und Spesen
(Neu, vom 1. Juni 2017, gültig ab 1. Januar 2018)

1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung bei Kirchenrat und Kommissionen der Glarner Landeskirche, soweit diese Bestimmungen nicht durch andere Reglemente oder Verträge geregelt sind.

2. Grundsätze
1 Wer an Sitzungen oder Delegationen teilnimmt oder Amtshandlungen und Projekte im Auftrag der Glarner Landeskirche ausführt, hat Anspruch auf Entschädigungen sowie Sitzungs- oder Taggeld und Spesenvergütung.
2 Die Vergütungen für Sitzungen, Delegationen und Amtshandlungen werden unter Ziff. 6, Tarife geregelt.
3 Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung sowie Wegzeiten sind Teil des Sitzungs- oder Taggeldes und werden nicht zusätzlich vergütet (Ausnahme Ziff. 5.3).
4 Wer an einer Kommissions-Sitzung den Vorsitz oder das Protokoll führt, erhält einen Zuschlag von 50% zum Sitzungsgeld.
5 Reisespesen ausserhalb des Kantons Glarus werden vergütet, innerhalb des Kantons ab einer Gesamtdistanz von 30 Kilometern.
6 Pro Tag werden höchstens zwei Sitzungen, Delegationen oder Amtshandlungen vergütet.
7 Angestellte oder Beauftragte von Kirchgemeinden/Landeskirche, welche innerhalb ihrer ordentlichen Arbeitszeit an Sitzungen oder Delegationen teilnehmen oder Amtshandlungen und Projekte im Auftrag der Glarner Landeskirche ausführen, haben keinen Anspruch auf Entschädigungen, Sitzungs- oder Taggeld.

3. Synode
1 Die Mitarbeit in der Synode ist grundsätzlich ehrenamtlich.
2 Eine allfällige Ausrichtung von Entschädigungen, Sitzungs-, Taggeldern und Spesen an die Synodalen ist Sache der delegierenden Kirchgemeinden.
3 Die Ausrichtung von Entschädigungen, Sitzungs-, Taggeldern und Spesen an die Mitglieder des Synodebüros ist Sache der Kantonalkirche. Das Präsidium führt eine Präsenzliste über die Sitzungen.
4 Das Präsidium erhält zusätzlich zum Sitzungs- oder Taggeld eine Entschädigung in Form einer Jahrespauschale.
5 Das gemeinsame Mittagessen an Synoden übernimmt die Landeskirche.

4. Synodale und kantonalkirchliche Kommissionen
Die Ausrichtung von Entschädigungen, Sitzungs-, Taggeldern und Spesen an die Mitglieder einer synodalen oder kantonalkirchlichen Kommission ist Sache der Kantonalkirche. Das jeweilige Präsidium führt eine Präsenzliste über die Sitzungen.

5. Kantonaler Kirchenrat
1 Die Ausrichtung von Entschädigungen, Sitzungs-, Taggeldern und Spesen an die Mitglieder des kantonalen Kirchenrats ist Sache der Kantonalkirche. Das Sekretariat führt eine Präsenzliste über die Sitzungen.
2 Das Präsidium erhält zusätzlich zum Sitzungs- oder Taggeld gemäss 7/A/2 Abschnitt C eine Entschädigung von Fr. 30'000 (25 Stellenprozente, basierend auf einem Bruttogehalt von Fr. 120'000).
3 Kirchenratsmitglieder (ohne Präsidium) erhalten zusätzlich zum Sitzungs- oder Taggeld eine Entschädigung in Form einer Jahrespauschale. In die Jahrespauschale fallen: Ressortarbeit im üblichen Rahmen, Berichte, Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen/Delegationen/ Amtshandlungen, gegenseitige Absprachen, Wegzeiten innerhalb und ausserhalb des Kantons, Mailverkehr, Telefongespräche und -spesen, Benützung von privatem Büro und Geräten, Büromaterial.
4 Für Projekte, welche im Auftrag des Kantonalen Kirchenrates erfolgen und wesentlich über die übliche Ressortarbeit hinausgehen, kann der effektive Stundenaufwand vergütet werden. Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenrates führen eine persönliche Liste über ihre erbrachten Leistungen. Die Mehrstunden, die den üblichen Rahmen der Ressortarbeit übersteigen, müssen vom Kantonalen Kirchenrat genehmigt werden.

6. Tarife
1 Entschädigungen
a) Die pauschale Entschädigung für die Mitglieder des Kantonalen Kirchenrats (ohne Präsidium) beträgt Fr. 5'000 pro Jahr.
b) Die pauschale Entschädigung für das Präsidium der Synode beträgt Fr. 1000 pro Jahr.
c) Die Entschädigung für Projekte beträgt Fr. 40/Stunde.
2 Gelder für Sitzungen, Delegationen und Amtshandlungen
a) Sitzungen: Fr. 60.– pauschal
b) Delegationen/Amtshandlungen bis 4 Stunden: (½ Taggeld) Fr. 120.–
c) Delegationen/Amtshandlungen über 4 Stunden: (1 Taggeld) Fr. 240.–
d) Ratssitzungen des kantonalen Kirchenrats: Fr. 100.– pauschal
3 Spesen
a) Reisespesen öV: grundsätzlich öffentlicher Verkehr, 2. Klasse, effektive Billettkosten
b) Reisespesen Auto: in begründeten Ausnahmefällen, effektive Anzahl Kilometer nach Erfahrungswert, Basis Fr. 0.70/Kilometer
c) Reise- und andere Spesen werden nach effektivem Aufwand gegen Belege vergütet.

7. Auszahlung, Anpassungen
1 Die Auszahlung der Entschädigungen, Sitzungs- und Taggelder sowie Spesen erfolgt zweimal jährlich.
2 Die Tarife können bei Bedarf durch die Synode angepasst werden.
3 Die in dieser Verordnung festgelegten Beträge unterliegen nicht dem automatischen Teuerungsausgleich.

8. Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt das Reglement vom 2. Dezember 2009 und tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.



7/T/2 Verordnung über die Vergütungen an Kirchgemeinden (Finanzausgleich)
(bisher)
1. Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Vergütungen an Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft sowie das Vorgehen für deren Auszahlung.

2. Ziele des Finanzausgleichs
1 Der Steuerkraftunterschied zwischen den Kirchgemeinden wird gemildert.
2 Die Vergütungen sind budgetierbar.
3 Alle Kirchgemeinden können ihre Aufgaben erfüllen und die ihnen angemessene kirchliche Arbeit leisten.

3. Berechnung der Vergütungen
1 Zur Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft stehen 0,4% der einfachen Steuer aller Kirchgemeinden des Kantons zur Verfügung.
2 Die Steuerkraft einer Kirchgemeinde wird errechnet, indem die einfache Steuer der Kirchgemeinde durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird.
3 Der kantonale Durchschnitt der Steuerkraft wird errechnet, indem der Gesamtertrag der einfachen Steuer aller Kirchgemeinden geteilt wird durch die Gesamtzahl aller Mitglieder.
4 Die Ausgleichszahlungen an Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft werden wie folgt errechnet:
a) Die Differenz der Steuerkraft einer Kirchgemeinde zur durchschnittlichen Steuerkraft wird quadriert und mit der Zahl ihrer Mitglieder multipliziert.
b) Im prozentualen Verhältnis dieser Ergebnisse wird die zur Verfügung stehende Summe auf die Kirchgemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft aufgeteilt.
c) Die Ausgleichszahlung an eine Kirchgemeinde ist auf keinen Fall höher als der Betrag, der der Kirchgemeinde aufgrund der unterdurchschnittlichen Steuerkraft als Steuereinnahmen entgeht. Der maximale Betrag der Ausgleichszahlung wird wie folgt berechnet: Die Differenz der Steuerkraft einer Kirchgemeinde zur durchschnittlichen Steuerkraft wird multipliziert mit der Zahl ihrer Mitglieder und dem maximalen Steuerfuss abzüglich des Steueranteils der Kantonalkirche. Wird der nach lit. a und b berechnete Betrag aufgrund dieser Begrenzung nur teilweise ausbezahlt, so wird der Restbetrag dem Fonds für regionale Projekte zugewiesen.

4. Zuständigkeit und Auszahlung
1 Die Berechnungen werden jährlich durch den kantonalen Kirchenrat aufgrund der Steuerzahlen des Vorjahres vorgenommen und der Frühlings-Synode zur Kenntnis gebracht.
2 Die Vergütungen sollen aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und nach Möglichkeit im 1. Quartal des Folgejahres an die berechtigten Kirchgemeinden ausbezahlt werden.
3 Die Beträge sind jeweils der Tabelle im Anhang 7/T/2 zu entnehmen.

5. Bisheriges Recht und Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 26. Mai 2005 und tritt am 29. Mai 2008 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vergütungen im Jahr 2009.

(neu, 14.11.2013, gültig ab 1. Januar 2014)
1. Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Berechnung der Vergütungen an Kirchgemeinden mit schwacher Steuerkraft sowie das Vorgehen für deren Auszahlung.
2 Ein Anspruch einer Kirchgemeinde auf eine Vergütung aus der Sonderrechnung Finanzausgleich besteht, wenn die durchschnittliche Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde tiefer ist als 85% der berechneten durchschnittlichen Steuerkraft pro Mitglied der Reformierten Landeskirche. Dies wird als minimale Steuerkraft bezeichnet.
3 Die Synode kann diesen Prozentsatz durch Beschluss den geänderten Verhältnissen anpassen.

2. Ziele des Finanzausgleichs
1 Der Steuerkraftunterschied zwischen den Kirchgemeinden wird gemildert.
2 Die Reorganisation der Kirchgemeinden wird gefördert.
3 Der Ausgleich spezieller Lasten der Kirchgemeinden ist möglich.

3. Berechnung der Vergütungen an finanzschwache Kirchgemeinden
1 Die Berechnungsgrundlage der Vergütungen an finanzschwache Kirchgemeinden beruht auf der durchschnittlichen Steuerkraft pro Mitglied der Reformierten Landeskirche und der durchschnittlichen Steuerkraft pro Mitglied einer Reformierten Kirchgemeinde. Es wird der Durchschnitt aus den Zahlen der vorangehenden drei Jahre berechnet.
2 Die Summe von 1% der einfachen Steuer aller Kirchgemeinden aus den vorangehenden drei Jahren wird durch die Summe aller Mitglieder der Landeskirche je am 1. Januar aus den vorangehenden drei Jahren geteilt. Dies ergibt die durchschnittliche 1%ige einfache Steuer (Steuerkraft) pro Mitglied der Reformierten Landeskirche.
3 Die Summe von 1% der einfachen Steuer einer Kirchgemeinde aus den vorangehenden drei Jahren wird durch die Summe aller Mitglieder der Kirchgemeinde je am 1. Januar aus den vorangehenden drei Jahren geteilt. Dies ergibt die durchschnittliche 1%ige einfache Steuer (Steuerkraft) pro Mitglied einer Kirchgemeinde.
4 Liegt die durchschnittliche 1%ige einfache Steuer pro Mitglied einer Kirchgemeinde unter der durchschnittlichen 1%igen einfachen Steuer pro Mitglied der Landeskirche, wird die Differenz bis zu der von der Synode beschlossenen minimalen Steuerkraft ausgeglichen.
5 Diese Differenz wird mit der durchschnittlichen Mitgliederzahl und dem durchschnittlichen Steuersatz einer Kirchgemeinde aus den vorangehenden drei Jahren multipliziert, maximal aber mit 12 Steuerprozenten. Dies ergibt den Betrag des Steuerkraftausgleichs für eine Kirchgemeinde.

4. Ausgleich spezieller Lasten der Kirchgemeinden
Der zeitliche Mehraufwand der Betreuung der Kirchenmitglieder in Braunwald wegen der Autofreiheit und der Weitläufigkeit von Braunwald wird mit einem jährlichen Beitrag von 7'500 Franken entschädigt.

5. Förderung der Reorganisation der Kirchgemeinden
1 Nach dem Zusammenschluss von Kirchgemeinden werden während längstens drei weiteren Jahren Beiträge gewährt.
2 Liegt ein Kirchgemeindezusammenschluss im Interesse der Landeskirche, kann die Synode einmalig oder maximal für drei aufeinander folgende Jahre Beiträge an die Entschuldung von beteiligten Kirchgemeinden sprechen, auch wenn durch den Zusammenschluss der Finanzausgleich nicht entlastet wird.

6. Finanzierung
1 Die Synode beschliesst den für den Finanzausgleich notwendigen Steuerbeitrag.
2 Die Landeskirche führt eine Sonderrechnung für den Finanzausgleich.
3 Die Synode kann allfällige zusätzliche Einlagen in die Sonderrechnung Finanzausgleich beschliessen.

7. Verfahren
1 Die Berechnungen werden jährlich durch den kantonalen Kirchenrat aufgrund der Zahlen gemäss Art. 3 dieser Verordnung vorgenommen und der Synode zur Kenntnis gebracht.
2 Der kantonale Kirchenrat führt eine Statistik über die Mitgliederzahlen und die Finanzen der Kirchgemeinden. Die Kirchgemeinden liefern neben der vollständigen Jahresrechnung und den Mitgliederzahlen soweit nötig ergänzendes Zahlenmaterial.
3 Unrechtmässig erhaltene Beiträge können zurückgefordert werden.
4 Für Entscheide des kantonalen Kirchenrates, mit denen eine Kirchgemeinde nicht einverstanden ist, ist die Synode Rekursinstanz.

8. Übergangsbestimmungen
Für die ersten Jahre nach Einführung dieser Verordnung wird die minimalen Steuerkraft gemäss Art. 1 Abs. 2 wie folgt bestimmt:
1 Im Jahr 2014 wird eine minimale Steuerkraft von 88 % ausgeglichen.
2 Im Jahr 2015 wird eine minimale Steuerkraft von 86 % ausgeglichen.
3 Ab dem Jahr 2016 wird eine minimale Steuerkraft von 85 % ausgeglichen.

9. Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 29. Mai 2008 und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vergütungen im Jahr 2014, gestützt auf die Abrechnungen der kantonalen Steuerverwaltung für die Jahre 2011– 2013.



7/T/3.3 Verordnung über die Besoldung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen
(Neu, vom 1. Juni 2017, gültig ab 1. Januar 2018)

Die Synode, gestützt auf KO Art. 189, erlässt:

1. Allgemeines
1 Unter den Begriff Kirchenmusiker fallen die Bezeichnungen Organist, Organistin, Chorleiter, Chorleiterin, Kantor, Kantorin.
2 In der Regel sind Kirchenmusiker von der Kirchgemeinde fest anzustellen.
3 In Bezug auf die Besoldung werden die in den Kirchgemeinden der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus angestellten Kirchenmusiker in drei Gruppen eingeteilt:
a) Kirchenmusiker mit folgenden Abschlüssen: Master, Solistendiplom, Konzertdiplom, Lehrdiplom, Diplom als Kantor etc. oder vergleichbar
b) Kirchenmusiker mit folgenden Abschlüssen: Bachelor, Fähigkeitsausweis etc. oder vergleichbar
c) Kirchenmusiker ohne Zertifikat/Ausweis/Diplom
4 Die Besoldung erfolgt entsprechend der in Punkt 1, Absatz 3 genannten Einteilung und der im Anstellungsvertrag vereinbarten Stellenprozente.
5 Für die Berechnung der Stellenprozente und der daraus resultierenden Besoldung erstellt die Kirchgemeinde ein Pflichtenheft, in dem die von ihr gewünschten Aufgaben detailliert beschrieben sind.

2. Besoldung bei einer festen Anstellung
1 Grundlage bildet dieses Reglement sowie 7/T/3.4 mit den Besoldungstabellen.
2 Die Besoldung erfolgt aufgrund der Tabellen 1, 2 und 3 für Kirchenmusiker in 7/T/3.4. Sie gilt für eine Anstellung von 100 Stellenprozenten und ist auf die effektiven Stellenprozente umzurechnen.
3 Aufgrund der persönlichen Erfahrung – insbesondere für Kirchenmusiker der Gruppe c) – können innerhalb der Besoldungstabellen 24 individuelle Abstufungen vorgenommen werden.

3. Entschädigung ohne feste Anstellung (Aushilfen, kurze Stellvertretungen)
Die Entschädigung für Einzeleinsätze (Gottesdienste, Kasualien) beträgt:
a) Für Kirchenmusiker mit folgenden Abschlüssen: Master, Solistendiplom, Konzertdiplom, Lehrdiplom, Diplom als Kantor etc. oder vergleichbar: 220 Franken pro Einsatz (brutto)
b) Für Kirchenmusiker mit folgenden Abschlüssen: Bachelor, Fähigkeitsausweis etc. oder vergleichbar: 200 Franken pro Einsatz (brutto)
c) Für Kirchenmusiker ohne Zertifikat/Ausweis/Diplom: 160 pro Einsatz (brutto)

4. Dienstjahre/Dienstalterszulagen/Pensionierung
1 Die Einreihung in ein Dienstjahr mit entsprechender Dienstalterszulage erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrung. Für die Gruppen a) und b) kann das Jahr des Studienabschlusses zur Beurteilung hinzugezogen werden.
2 Die Dienstalterszulage wird jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres um eine Stufe angehoben. Bei Stellenantritt im 1. Halbjahr wird die Dienstalterszulage zu Beginn des folgenden, bei Stellenantritt im 2. Halbjahr zu Beginn des übernächsten Jahres angepasst.
3 Eine Anstellung endet spätestens mit der Pensionierung. Möchte eine Kirchgemeinde die Anstellung weiterführen, so ist ein neuer Vertrag zu vereinbaren.

5. Generelle Lohnerhöhung (ehemals Teuerungszulage)
Der kantonale Kirchenrat setzt die jeweilige generelle Lohnerhöhung fest.

6. Sozialzulagen
Familienzulagen werden gemäss den kantonalen Richtlinien ausgerichtet.

7. Sozialversicherungen
In Abzug gelangen:
a) Abzüge für AHV/IV/EO, ALV und FAK (Familienausgleichskasse) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Abzüge für die obligatorische Unfallversicherung gemäss 7/T/6
c) Abzüge für die berufliche Vorsorge/Pensionskasse gemäss 8/A vom 16.11.94 mit Anhang (Verordnung über berufliche Vorsorge).

8. Übergangsregelung
Der Besitzstand bei derzeit fest angestellten Kirchenmusikern bleibt gewahrt.

9. Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.